Die wichtigsten Änderungen durch das neue Waffengesetz

1. Grundsätzliches
2. Grundregeln des neuen Gesetzes
3. Bedürfnis
4. Zuverlässigkeit
5. Schusswaffenerwerb durch Jäger
6. Schusswaffenerwerb durch Sportschützen
7. Aufbewahrung
8. Verleihen von Waffen
9. Verbotene Waffen
10. Munitionsmeldung

1. Grundsätzliches zu den nachfolgenden Ausführungen

Jede der hier gemachten Ausführungen beschreibt die Regelungen des neuen Gesetzes. Soweit diese eindeutig sind und keiner weiteren Auslegung bedürfen, sind sie auch abschließend. Daneben gibt es aber eine ganze Reihe von Detailfragen, bei denen der Gesetzgeber auf dem Verordnungswege weitere Klarstellungen oder Definitionen geben wird. Bei derartigen Punkten - z.B. der Aufbewahrung von Kurzwaffen in B-Fächern in einem A-Schrank - wird eine abschließende Klärung erst durch die neuen Verordnungen erfolgen, an deren Erstellung die Verbände ebenfalls beteiligt sind.
Das Gesetz ist am 01.04.2003 in Kraft getreten, hiervon ausgenommen ist die bereits mit der Verkündung des Gesetzes am 16.10.2002 verbotene Pumpgun. Diese ist mit der Veröffentlichung des Gesetzes - ohne weitere Frist - verbotener Gegenstand.

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2. Grundregeln des neuen Gesetzes

2.1. Schußwaffen darf nur erwerben und besitzen, wer volljährig ist.

2.2. Ausnahmen:

2.2.1. Jugendjagdscheininhaber auf der Jagd oder auf dem Schießstand in Begleitung eines Berechtigten. Diese Ausnahme bezieht sich ausschließlich auf die Erlangung der tatsächlichen Gewalt im Sinne von besitzen, um die Jagd auszuüben, nicht auf den Erwerb im Sinne von Kauf.

2.2.2. Jugendliche über 14, die sich mit Reizstoffsprühgeräten schützen wollen.

2.2.3. Von den Altersgrenzen des Waffengesetzes kann die zuständige Behörde Ausnahmen machen, wenn besondere Gründe vorliegen und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

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3. Bedürfnis

3.1. Wer Schußwaffen oder Munition erwerben oder besitzen will, muß ein Bedürfnis nachweisen. Dieses wird bei Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis sowie ein weiteres Mal drei Jahre nach Erteilung der ersten Erlaubnis überprüft. Erstmals ist auch der Munitionsbesitz von den Erlaubnispflichten des Waffengesetzes erfasst.

3.2. Das Gesetz bestimmt, dass

3.2.1. Inhaber eines gültigen Jagdscheines
3.2.2. Mitglieder eines anerkannten Schießsportverbandes

per se das Bedürfnis haben, Schußwaffen oder Munition zu besitzen.

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4. Zuverlässigkeit

4.1. Die Regelungen der Zuverlässigkeit wurden insoweit der jagdrechtlichen Regelung angenähert, als nun eine Erheblichkeitsschwelle von 60 Tagessätzen eingeführt wurde, ab der erst Unzuverlässigkeit angenommen werden kann.

4.2. Bei Verbrechen oder Verurteilungen wegen vorsätzlicher Vergehen, die mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe geahndet wurden, gilt eine besondere Unzuverlässigkeit für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren.

4.3. Unzuverlässigkeit besteht auch, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

4.3.1. Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwendet werden,
4.3.2. mit Waffen oder Munition nicht sachgerecht umgegangen wird oder sie nicht sorgfältig verwahrt werden (Gerade im Hinblick auf die neuen Aufbewahrungsregeln von Bedeutung),
4.3.3. Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt hierüber nicht berechtigt sind (Dies ist bereits dann der Fall, wenn der nicht jagende Ehepartner den Aufbewahrungsort des Safe-Schlüssels kennt!).

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5. Schußwaffenerwerb durch Jäger (§ 13 WaffG)

5.1. Jäger, die nicht Jahresjagdscheininhaber sind, dürfen Jagdwaffen - solche, die nach dem BundesJagdGesetz nicht verboten sind - erwerben (kaufen), sofern sie glaubhaft machen, dass sie sie zur Jagdausübung benötigen.

5.2. Jahresjagdscheininhaber bedürfen dieser Glaubhaftmachung nicht, sie können insoweit unbeschränkt Langwaffen und zwei Kurzwaffen erwerben, sowie die zugehörige Munition, sofern sie zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht verbotene Waffen oder Munition im Sinne von 5.1 waren.

5.3. Jäger dürfen Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz führen und mit ihnen schießen. Auf dem Weg zur und von der Jagd muss die Jagdwaffe ungeladen sein.

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6. Erwerb durch Sportschützen § 14 WaffG

6.1. Generell gilt, dass Sportschützen Schußwaffen erwerben dürfen, wenn sie durch Bescheinigung eines anerkannten Schießsportverbandes nachweisen, dass sie seit 12 Monaten den Schießsport ausüben und die beantragte Waffe hierzu benötigen.

6.2. Sportschützen dürfen - ohne Hinzutreten eines besonderen Bedürfnisses, siehe unten - ein Kontingent von drei halbautomatischen Langwaffen und zwei Kurzwaffen erwerben.

6.3. Die gelbe WBK existiert weiter und berechtigt zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetierlangwaffen mit gezogenen Läufen, einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition sowie mehrschüssigen Perkussionswaffen.

6.4. Derzeit ist noch kein Schießsportverband nach dem neuen Waffengesetz anerkannt, da noch Unklarheiten im Verfahren der Anerkennung bestehen. Daher wurden die Waffenrechtsbehörden durch "Vorläufige Vollzugshinweise" des Bundesinnenministeriums aufgefordert, Anträge, bei denen die Mitgliedschaft in einem anerkannten Schießsportverband notwendige Voraussetzung ist, ersteinmal zurückzustellen.
Davon betroffen sind derzeit Anträge auf Erteilung der "neuen" Sportschützen-WBK (gilt nicht, sofern die Sportschützen-WBK nur wie bisher zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen beantragt wird), sowie Voreinträge zum Waffenerwerb auf die grüne Waffenbesitzkarte, da die unter 6.1 genannten Voraussetzungen von einem "anerkannten" Schießsportverband bescheingt werden müssen.

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7. Aufbewahrung

7.1. Grundsatz ist: Wer Waffen (nicht nur Schußwaffen!) oder Munition besitzt, muß sie vor dem Zugriff Unbefugter sichern. Unbefugter für erlaubnispflichtige Schusswaffen ist grundsätzlich auch der eigene Ehepartner. Bei "freien" Waffen, die ab 18 Jahren von jedermann erworben werden können, ist zu bedenken, dass Kinder und Jugendliche hier Nichtberechtigte sind.

7.2. Wer Schußwaffen besitzt, muß diese in klassifizierten Behältnissen aufbewahren:

7.2.1. Langwaffen, bis zu 10 Stück in einem A-Schrank (oder höher).
Voraussichtlich wird in der Allgemeinen Verordnung zum Waffengesetz zugelassen werden, dass mehr als 10 Langwaffen entweder in einem Behältnis einer höheren Sicherheitsstufe aufbewahrt werden oder dass pro weiteren 10 Langwaffen ein weiterer A-Schrank verwendet werden kann.

7.2.2. Lang- und Kurzwaffen gemischt immer in einem B-Schrank, bzw. wenn Kurzwaffen, Langwaffen und Munition zusammen aufbewahrt werden sollen, in einem Behältnis mit Widerstandsgrad 0.

7.2.3. Kurzwaffen alleine in einem B-Schrank (oder höher).
Voraussichtlich wird in der Allgemeinen Verordnung zum Waffengesetz eine Obergrenze von 5 Kurzwaffen pro B- oder 0-Schrank eingeführt werden. Für mehr als 5 Kurzwaffen kann dann zwischen einem höher klassifizierten Behältnis und einem weiteren B- oder 0-Schrank für jeweils weitere 5 Kurzwaffen gewählt werden.

7.2.4. Für beide Kategorien (A und B) ist die ursprünglich geplante Beschränkung des Erwerbs bis 31.12.2002 weggefallen. Diese Behältnisse können nun dauerhaft verwendet werden.

7.2.5. Wer Schußwaffen und Munition zusammen in einem Behältnis aufbewahren will, muß generell auf die neue europäische Kategorie des Widerstandsgrades 0 zurückgreifen.

7.2.6. Wird Munition in einem eigenen Behältnis verwahrt, muß es sich um ein verschlossenes Behältnis handeln, nicht um einen klassifizierten Schrank!
Voraussichtlich wird in der Allgemeinen Verordnung zum Waffengesetz für die Munitionsaufbewahrung in einem separaten Behältnis ein Stahlblechschrank mit Stangenriegelschloss oder ein gleichwertiges Behältnis vorgeschrieben werden.

7.2.7 Innenfächer
Voraussichtlich wird in der Allgemeinen Verordnung zum Waffengesetz die Aufbewahrung von bis zu 5 Kurzwaffen in einem B-Innenfach eines A-Schrankes erlaubt werden. Diese können dann voraussichtlich sogar gemeinsam mit Munition in dem B-Innenfach verwahrt werden.
Für die Trennung von Waffen und Munition wird es voraussichtlich ausreichen, dass die Munition in einem abgeschlossenen Innenfach des Waffenschrankes gelagert wird.

7.2.8. Gleichwertig gesicherte Räume sind entsprechenden Schränken gleichgestellt. Die Anforderungen an die gesicherten Räume werden in der Allgemeinen Verordnung zum Waffengesetz näher definiert werden.

7.2.9 Ausnahmen
Für Waffensammler wird die Allgemeine Verordnung zum Waffengesetz voraussichtlich die Möglichkeit schaffen, daß sie gemeinsam mit der zuständigen Waffenrechtsbehörde ein Sicherheitskonzept erarbeiten können. Hier kann die Behörde dann auch von den gesetzlichen Anforderungen nach unten abweichen.

7.2.10 Reisen
Für die Waffenaufbewahrung auf Jagd- oder Wettkampfreisen werden mit der Allgemeinen Verordnung zum Waffengesetz voraussichtlich Erleichterungen kommen.

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8. Verleihen von Waffen

8.1. Neu ist die Regel, dass Jäger nun auch Kurzwaffen an andere Jäger ausleihen können, sofern diese Inhaber einer Waffenbesitzkarte sind.

8.2. Schusswaffen dürfen generell zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit an Inhaber von Waffenbesitzkarten verliehen werden. Jahresjagdscheininhaber bedürfen zur Leihe einer Schusswaffe nur ihres gültigen Jahresjagdscheins (z. B. für die Auslandsjagd, ein- oder mehrtägige Jagden bei Freunden). Jugendjagdscheininhaber dürfen Schusswaffen nur für die Dauer der Ausübung der Jagd oder des Trainings im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe leihen, die Schusswaffe führen und damit schießen; sie dürfen auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen, d. h. z. B. auf dem Weg zur Jagd oder zum Schießstand.

Zudem dürfen einem Inhaber einer WBK bzw. einem Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins Schusswaffen und Munition zum Zwecke der vorübergehenden Verwahrung oder Beförderung übergeben werden.

8.3 Erlaubnispflichtige Schusswaffen dürfen von einem Berechtigten (WBK Inhaber) auch einem Beauftragten oder einem Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung übergeben werden, wenn dieser keine Waffenbesitzkarte hat, sofern dieser den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf.

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9. Verbotene Waffen

9.1. Sofort nach Veröffentlichung des neuen Waffengesetzes in Bundesgesetzblatt tritt das Verbot der "Pumpgun" in Kraft. Dieses Verbot bezieht sich aber nicht auf alle Vorderschaftrepetierwaffen, sondern nur auf Vorderschaftrepetierflinten mit Pistolengriff, aber ohne Anschlagschaft (Hinterschaft).

9.2. Präzisionsschleudern, Wurfsterne und Butterfly-Messer sind verboten mit Inkrafttreten des Gesetzes am 01.04.2003.

9.3. Faustmesser dürfen von Inhabern einer jagdrechtlichen Erlaubnis oder den Angehörigen der leder- und pelzverarbeitenden Industrie zur Ausübung ihrer Tätigkeit erworben und benutzt werden, ansonsten sind sie verboten.

9.4. Spring- und Fallmesser sind verboten. Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt (nicht nach vorne) und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge:

- höchstens 8,5 cm lang ist und
- in der Mitte mindestens eine Breite von 20 % der Länge aufweist und
- nicht zweiseitig geschliffen ist und
- einen durchgehenden Rücken hat, der sich zur Schneide hin verjüngt

9.5. Wer Waffen besitzt, die bislang nicht einem Verbot des § 37 WaffG unterlagen, jetzt aber verboten werden, hat diese bis zum 31.08.2003 unbrauchbar zu machen, einem Berechtigten zu überlassen oder einen Ausnahmeantrag für den Gegenstand beim BKA zu stellen.

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10. Altbesitz von Munition

Das neue Waffengesetz fordert nicht mehr wie bisher nur für den Munitionserwerb eine Erlaubnis, sondern auch für den Munitionsbesitz. Bisherige Erwerbsberechtigungen gelten seit dem 01.04.2003 automatisch auch im Umfang einer Besitzberechtigung fort. Der zuständigen Behörde ist bis zum 31.08.2003 der Besitz von Munition zu melden, die

- vor dem 01.01.1973 erworben worden ist oder
- die bislang ohne Erwerbsberechtigung erworben worden ist.

Munition, die aufgrund einer Erwerbsberechtigung (z.B. Jagdschein) erworben worden ist, muss daher nicht gemeldet werden. Die Meldung muss keine genaue Stückzahl oder Kaliberangabe beinhalten, gefordert ist nur die Angabe der Munitionsart (Patronenmunition, Kartuschenmunition, hülsenlose oder pyrotechnische Munition). Die rechtzeitige Meldung gilt dann als Besitzberechtigung für die gemeldete Munition.

Soweit die Aufzählung der wesentlichen Regelungen. Bei Unklarheiten oder Fragen rufen Sie uns an.


Forum Waffenrecht, den 03. Juli 2002
aktualisiert 23.04.2003
Joachim Streitberger