Waffenrecht

Das Wichtigste zum Waffenrecht
Das Waffengesetz regelt den Umgang mit Waffen, insbesondere Schusswaffen und Munition.
Unter das Waffengesetz fallen neben den Schusswaffen im herkömmlichen Sinne (Feuerwaffen) auch
Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen sowie die Armbrust als sonstiger Gegenstand; nicht geregelt ist der Bogen.

Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition
Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen und Armbrüste können erlaubnisfrei ab 18 Jahren erworben werden.
Für den Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Schusswaffen ist Voraussetzung:

Die Erlaubnis wird durch eine Waffenbesitzkarte (WBK) erteilt; sie gilt zum Erwerb 1 Jahr und zum Besitz unbefristet. Der Erwerb ist binnen 2 Wochen der Behörde anzuzeigen.

Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition (§ 10) wird durch Eintragung in eine WBK für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt; sie gilt für den Erwerb 6 Jahre und für den Besitz unbefristet.

Bedürfnis für Sportschützen (§ 14)

Das Bedürfnis wird nach 3 Jahren von der Behörde überprüft.

Schießen / Altersgrenzen (§ 27)
Außerhalb von Schießstätten bedarf das Schießen mit Schusswaffen einer Erlaubnis
Auf Schießstätten darf ohne Erlaubnis geschossen werden:

Von den Altersgrenzen soll eine Ausnahme bewilligt werden, wenn durch eine ärztliche Bescheinigung die geistige und körperliche Eignung und durch eine Bescheinigung des Vereins die schießsportliche Begabung glaubhaft gemacht sind.
Für das Schießen mit der Armbrust gilt keine Altersbegrenzung.

Führen / Transport (§ 12)
Das Führen von Schusswaffen bedarf der Erlaubnis (Waffenschein § 10).

Erlaubnisfrei ist das Führen auf einer Schießstätte oder wenn die Schusswaffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen im Zusammenhang mit dem vom Bedürfnis umfassten Zweck befördert wird.
Das Führen der Armbrust ist erlaubnisfrei.

Aufbewahrung

Vergleichbar gesicherte Räume gelten als gleichwertig.
Die sichere Aufbewahrung ist auf Verlangen nachzuweisen.

Europäischer Feuerwaffenpass
Sportschützen können nach der europäischen Waffen-Richtlinie einen Europäischen Feuerwaffenpass erhalten, in den erlaubnispflichtige Waffen eingetragen werden. Er berechtigt zur Mitnahme der Waffen in ein anderes EU-Land, wenn ein Grund (z.B. Einladung zum Sportschießen) nachgewiesen wird.
Für Sportschützen aus anderen EU-Ländern gilt dies für bis zu 6 erlaubnispflichtigen Waffen und die erforderliche Munition.

Schießsportverband und Schießsportverein (§ 15)
Ein Zusammenschluss schießsportlicher Vereine wird unter bestimmten Voraussetzungen vom Bundesverwaltungsamt als Schießsportverband anerkannt. Die Schießsportvereine müssen einen Nachweis über die Häufigkeit der schieß-sportlichen Aktivitäten ihrer Mitglieder während der ersten 3 Jahre nach Erteilung einer WBK führen.
Sportschützen mit einer WBK sind bei ihrem Austritt aus dem Verein von diesem an die zuständige Behörde zu melden.

 

Weitere Informationen finden Sie unter:

Bundesministerium des Innern
Waffengesetz des Bundesministerium des Innern
Forum Waffenrecht